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Satzung Herren Fünfziger Vereinigung 1948/98

 

 

§ 1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Die Herren Fünfziger Vereinigung 1948/1998 ist eine selbständige Vereinigung im Rahmen der Giessener Fünfziger Vereinigungen.


Sie dient unter dem gemeinsamen Motto der Gesamtfünfziger „Gemeinsam statt einsam” der Pflege der Geselligkeit sowie der Hilfe untereinander.


Sie hat ihren Sitz in Gießen.


Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

 

 

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der Vereinigung zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, vorbehaltlich der Entscheidung der jährlichen Mitgliederversammlung.


Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird durch Einziehungsermächtigung erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.

Ein Mitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklären.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung verletzt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.


Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

 

 

§ 3 Vorstand

 

Die Geschäfte der Vereinigung werden vom Vorstand geführt.


Der Vorstand setzt sich zusammen aus:


a)   dem 1. Vorsitzenden

b)   dem 2. Vorsitzenden

c)   dem 1. Kassierer

d)   dem 2. Kassierer

e)   dem 1. Schriftführer

f)   dem 2. Schriftführer

g)   dem Sprecher des Vergnügungsausschusses


Vorstand der Vereinigung im Außenverhältnis ist der erste Vorsitzende.

Bei Verhinderung wird dieser durch den 2. Vorsitzenden vertreten.


Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er entscheidet über die laufenden Geschäfte mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.


Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokoller zu unterzeichnen.


Scheidet ein Vorstandmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt aus den Reihen der Mitglieder kommissarisch einen Nachfolger zu bestimmen. Die Berufung gilt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, in der eine ordentliche Wahl zu erfolgen hat.


Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge des Abs. 1 Ziff. g–a.


Die Leitung der Wahl erfolgt durch ein in der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied.


Der Vorstand kann Verpflichtungen für die Vereinigung nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen der Vereinigung beschränkt ist. Demgemäss soll in allen, Namens der Vereinigung abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen, die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Mitglieder der Vereinigung für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen der Vereinigung haften.


Sollte ein Mitglied Rechtsgeschäfte ohne Absprache bzw. Aufforderung durch den Vorstand tätigen, haftet es persönlich.

 

 

§ 4 Kassenprüfer

 

Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre und muss sich überschneiden.

Widerwahl ist zulässig.


Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung und teilen das Ergebnis der Mitgliederversammlung mit. Sie sind auch berechtigt, jederzeit Prüfungen der Kasse sowie der Bücher und Belege vorzunehmen.


Zahlungsbelege sind grundsätzlich von 2 Vorstandsmitgliedern, von denen keiner Zahlungsempfänger sein darf, abzuzeichnen. Bei Zahlungen ab 100,- € ist die Mitzeichnung des 1. Vorsitzenden notwendig.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen wenn dringende Entscheidungen dies erfordern.


Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.


Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über:


a)   die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

b)   die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern

c)   den vom Vorstand zu erstattenden Jahresbericht

d)   den vom Vorstand vorzulegenden Kassenbericht vom jeweiligen Vorjahr

e)   die Entlastung des Vorstandes

f)   die Wahl von den Kassenprüfern

g)   den Ausschluss von Mitgliedern

h)   die Aufnahme von Mitgliedern

i)    die Auflösung der Vereinigung und die Verwendung des Vermögens der Vereinigung.


Die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.


Die Einladung zur Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung muss spätestens 14 Tage vor der Zusammenkunft unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen.


Anträge zur Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.


Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen binnen einer Frist von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens 15 v.H. der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Wird dem Antrag durch den Vorstand nicht entsprochen, so können die Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

 

 

§ 6 Vergnügungsausschuss

 

Der Vergnügungsausschuss besteht aus mindestens 2 Mitglieder. Für die Wahl gelten die Regeln der Vorstandswahl.


Der Ausschuss wählt einen Sprecher welcher Mitglied des Vorstandes (§ 3) ist.


Der Ausschuss entwickelt Veranstaltungen zur Pflege der Geselligkeit der Mitglieder der Vereinigung in Absprache mit dem Vorstand und führt diese durch.


Der Sprecher ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

 

 

§ 7 Auflösung der Vereinigung

 

Die Auflösung der Vereinigung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.


Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Vereinigung soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.





Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4. November 2008 neu gefasst.




Uwe Kreimer Uli Schmidt

1. Vorsitzender 1. Schriftführer

 

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